Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 34a Rechnungen von Kleinunternehmern
Stand: 01.01.2025
Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt. § 31 gilt entsprechend. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 34a geändert durch Artikel 30 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
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